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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 177

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 331/19, Beschluss v. 18.12.2019, HRRS 2020 Nr. 177


BGH 4 StR 331/19 - Beschluss vom 18. Dezember 2019 (LG Arnsberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - unter Erstreckung auf die Mitangeklagten B. und N. - klargestellt wird, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 177

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner