HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1025
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 317/19, Beschluss v. 28.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1025
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 6. Februar 2019 wird
a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings und unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe beschränkt;
b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings und unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen, auch soweit es die Mitangeklagte S. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken ist. Außerdem hat es die Einziehung eines sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 2.395 Euro und der „in diesem Verfahren ausweislich der Sicherstellungsprotokolle vom 24. Mai 2018 (…) sichergestellten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen (vgl. laufende Nr. IV 4. bis 21. der Anklageschrift)“ angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfolgungsbeschränkung und - insoweit auch zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten S. - zur Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat die Strafverfolgung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings und unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt.
2. Im Übrigen weisen der Schuld- und Strafausspruch, die Maßregelanordnung und die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 2.395 Euro keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation, die ausnahmsweise ein Verfahrenshindernis nach sich ziehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238, Rn. 5 ff. mwN), haben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus den Ermittlungsakten ergeben. Eine hierauf bezogene Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
b) Auch vermag der Senat auszuschließen, dass die Strafkammer ohne den durch die Verfolgungsbeschränkung ausgeschiedenen waffenrechtlichen Verstoß (unerlaubter Besitz eines als Taschenlampe getarnten Elektroimpulsgerätes) auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Denn dieser Umstand hat bei der Strafzumessung keine Erwähnung gefunden.
c) Die Verfolgungsbeschränkung zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Der Tenor ist entsprechend den Erfordernissen der Rechtsprechung zur genauen Bezeichnung der Tatbestände nach dem Waffengesetz neu gefasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 116/16).
3. Dagegen kann die Anordnung der Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen nicht bestehen bleiben.
a) Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und eine ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen. Eine Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis oder Sicherstellungsprotokolle genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, Rn. 5).
b) Diesen Anforderungen wird die auf nicht näher bezeichnete Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen gerichtete Einziehungsanordnung, in der auf Sicherstellungsprotokolle und die Anklage Bezug genommen wird, nicht gerecht. Sie lässt sich auch nicht anhand der Urteilsgründe so konkretisieren, dass sie vom Senat ergänzt werden könnte. So ist bereits unklar, welche in den Urteilsgründen beschriebenen sichergestellten Gegenstände als Betäubungsmittelutensilien gelten sollen und inwieweit etwa auch Transportmittel (Rucksäcke etc.) von der Einziehung betroffen sind.
Da die Einziehungsanordnung insoweit auch die nicht revidierende Mitangeklagte S. betrifft, war die Aufhebung auf sie zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1025
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner