HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 985
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 312/19, Beschluss v. 30.07.2019, HRRS 2019 Nr. 985
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Tagessätze für die im Fall II.1.a der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Senat hat die Tagessatzhöhe für die im Fall II.1.a der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB), weil die Strafkammer - wie sie in den Urteilsgründen mitteilt - bei der beabsichtigten Festlegung der niedrigsten gesetzlich möglichen Tagessatzhöhe fälschlicherweise von fünf Euro statt von einem Euro ausgegangen ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 985
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner