HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 319
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 308/19, Beschluss v. 09.10.2019, HRRS 2020 Nr. 319
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu den Verfahrensrügen fehlerhafter Behandlung zweier Beweisanträge bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf den Inhalt der beiden Beweisanträge, mit denen eine Vielzahl von Tatsachen und Wertungen in das Wissen der als Zeugen benannten drei Ärzte gestellt werden, begegnet die Behandlung und Verbescheidung der Beweisanträge durch das Landgericht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Darüber hinaus wäre ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Rechtsfehler auszuschließen.
Auch die Aufklärungsrüge ist - ungeachtet etwaiger Bedenken gegen ihre Zulässigkeit - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 319
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner