HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 435
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 296/19, Beschluss v. 25.02.2020, HRRS 2020 Nr. 435
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass die Strafkammer - wie von der Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht - Prozesserklärungen im Zusammenhang mit der Stellung und Rücknahme von zwei Beweisanträgen fehlerhaft als Sacheinlassung des Angeklagten gewertet hat, lässt sich den Urteilsgründen, auf die sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auf Sachrüge hin beschränkt, nicht entnehmen. Eine Verfahrensrüge ist nicht fristgerecht erhoben.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 435
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner