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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1022

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 238/19, Beschluss v. 30.07.2019, HRRS 2019 Nr. 1022


BGH 4 StR 238/19 - Beschluss vom 30. Juli 2019 (LG Dortmund)

Schwerer Raub (Waffenbegriff: Schreckschusspistole).

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine - geladene - Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hierzu hat das Tatgericht regelmäßig Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Oktober 2018, auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit und zum Ladezustand der verwendeten Schreckschusspistole - aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung“ in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 19. Mai 2015 [(608 Ls 162/14)] und vom 3. Januar 2017 [(606 Ls 124/16)] zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die unausgeführte Formalund Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch wegen versuchter - „besonders“ - schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen trat der Angeklagte gemeinsam mit seinem Mittäter, dem nicht revidierenden Mitangeklagten B., von hinten an den Geschädigten heran und forderte ihn auf, ihm eine Zigarette zu geben. Er drängte den Geschädigten, der wahrheitsgemäß erklärte, keine Zigarette zu haben, gemeinsam mit dem Mitangeklagten B. gegen eine Wand, wiederholte seine Forderung nach einer Zigarette und holte eine Schreckschusspistole hervor, die er dem Geschädigten an die Schläfe hielt, um die Herausgabe der begehrten Zigarette zu erzwingen. Der Geschädigte erlitt infolge des Drucks - für den Angeklagten vorhersehbar - eine oberflächliche Hautverletzung an der Schläfe. Schließlich ließen der Angeklagte und sein Mittäter vom Geschädigten ab, nachdem dieser ihnen erneut versicherte, keine Zigarette zu haben.

b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der geladenen und „im Vorfeld der Tat […] mehrfach abgefeuerte[n] Schreckschusspistole“ um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands sind jedoch nicht tragfähig belegt.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine - geladene - Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Hierzu hat das Tatgericht regelmäßig Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 2 StR 12/15, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390).

bb) Nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der Waffe fehlen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts vermag der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Funktionsweise der eingesetzten Waffe nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus ist die Annahme, dass die Schreckschusspistole zum Zeitpunkt des Tatgeschehens (noch) geladen war, beweiswürdigend nicht belegt. Hierin liegt ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte geraume Zeit vor dem Tatgeschehen mit der Schreckschusswaffe Schüsse in die Luft abgegeben und kurz vor dem Tatgeschehen einem Zeugen die Waffe und mindestens eine lose SchreckschussPatrone gezeigt hatte, ein weiterer, den Bestand des Schuldspruchs gefährdender Erörterungsmangel.

b) Da Feststellungen zur Funktionsweise und zum Ladezustand der verwendeten Schreckschusswaffe trotz der fehlenden Sicherstellung der Waffe nicht ausgeschlossen erscheinen, hebt der Senat den Schuldspruch auf. Von der Aufhebung werden nur die Feststellungen zur Beschaffenheit und zum Ladezustand der Tatwaffe erfasst; hingegen können die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen im Übrigen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 4 StR 167/17, juris Rn. 6). Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; ungeachtet der - hypothetischen - Einordnung der Tat als minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) hat das Landgericht ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein „schweres Verbrechen“ begangen habe, das „bei einer Tatvollendung im Normalfall nach allgemeinem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren“ zu ahnden wäre.

c) Die Urteilsaufhebung ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten B. zu erstrecken (§ 357 StPO), da der Rechtsfehler auch ihn betrifft.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hätte jedoch auch aus anderen Gründen sachlichrechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Das Landgericht hat - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift hingewiesen hat, auf deren Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt - nicht erkennbar geprüft, ob die Voraussetzungen für die Maßregelanordnung nach § 64 StGB vorlagen, obwohl hierzu Anlass bestand.

Auch dies zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich (vgl. § 5 Abs. 3 JGG). Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die Annahme, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Ahndung seiner Tat durch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich machen könnte, fern. Der Senat kann aber gleichwohl nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 4 StR 99/09, NStZRR 2009, 277).

3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte A. in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, bedarf der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1022

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner