HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 867
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 202/19, Beschluss v. 03.07.2019, HRRS 2019 Nr. 867
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die subjektive Tatseite ist tragfähig belegt. Nach den Feststellungen beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von mindestens 15 km/h und fuhr das Tatopfer, das sich zuvor einige Schritte nach links entfernt hatte, gezielt an. Seine Einlassung, das Tatopfer nicht wahrgenommen zu haben, hat es als unwahre Schutzbehauptung angesehen. Bei dieser Sachlage war das Tatgericht nicht zu einer ausdrücklichen Erörterung der Frage gehalten, ob der im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Angeklagten angenommene „Erregungszustand“ der Annahme bedingten Vorsatzes entgegenstehen könnte, zumal es für die vom Sachverständigen angenommene Einschränkung der „Wahrnehmungsfähigkeit“ des Angeklagten an jeglichem tatsächlichen Anhaltspunkt fehlt.
Durch die nicht nachvollziehbar begründete Annahme nicht ausschließbar verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ist der Angeklagte nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 867
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner