HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1310
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 170/19, Beschluss v. 22.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1310
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf die Rüge einer Verletzung von § 257 Abs. 1 StPO bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, dass angesichts des vollumfänglichen Geständnisses sowie der Möglichkeit des Angeklagten, sich bei den Schlussvorträgen und im letzten Wort zu äußern, jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Befragung aus § 257 Abs. 1 StPO auszuschließen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1310
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner