HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 863
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 169/19, Beschluss v. 05.06.2019, HRRS 2019 Nr. 863
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2018, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben
a) hinsichtlich der Verurteilungen in den Fällen II.3.d. bis g. (Taten 4 bis 7) der Urteilsgründe; die insoweit getroffenen Feststellungen bleiben - mit Ausnahme der Feststellungen zur Bande - aufrechterhalten;
b) im Gesamtstrafenausspruch und
c) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese den Betrag von 182.718,93 Euro übersteigt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen sowie wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmt. Schließlich hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 306.218,93 Euro als Gesamtschuldner und in Höhe eines weiteren Betrages von 74.446,61 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Während bei den Taten II.3.a. und b. (Taten 1 und 2) der Urteilsgründe sowie II.3.h. bis n. (Taten 8 bis 14) und II.3.q. (Tat 17) der Urteilsgründe dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen im Urteil aufgrund der festgestellten Tatumstände hinreichend zu entnehmen ist, dass den Taten eine von mindestens drei Personen getroffene Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Einbruchsdiebstählen zugrunde lag, halten die Verurteilungen wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 1 StGB i.V.m. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen II.3.e. und g. (Taten 5 und 7) der Urteilsgründe sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 22, 244a Abs. 1 StGB i.V.m.
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen II.3.d. und f. (Taten 4 und 6) der Urteilsgründe einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass sich der gesondert Verfolgte I., der im Zeitraum vom 22. November 2017 bis 7. Dezember 2017 die vier teils fehlgeschlagenen Einbruchstaten gemeinsam mit dem Angeklagten beging, spätestens am 22. November 2017 der bereits seit Juni 2017 bestehenden Einbrecherbande, zu der neben dem Angeklagten die gesondert Verfolgten M. und G. gehörten, anschloss und seitdem fester Bestandteil der Organisation und des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens war. Diese Feststellung wird im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung jedoch nicht durch konkrete Tatsachen belegt. Den Urteilsgründen ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass die Ermittlungsführerin der Polizei im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin in der Hauptverhandlung die Ermittlungsergebnisse zur Bandenstruktur vollständig dargelegt hat. Eine nähere inhaltliche Darstellung dieser Ermittlungsergebnisse lässt das Urteil aber gänzlich vermissen. Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Urteil versteht sich bei den Taten II.3.d. bis g. (Taten 4 bis 7) der Urteilsgründe eine diesen Taten zugrundeliegende, von mindestens drei Personen getroffene Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen auch nicht von selbst. So waren die ursprünglichen Bandenmitglieder M. und G. zum einen an Einbruchstaten nach dem 9. November 2017 nicht mehr beteiligt. Zum anderen beging der Angeklagte nach dem letzten gemeinsam mit M. und G. verübten Einbruch am 9. November 2017 und vor der ersten Tat unter Beteiligung des gesondert Verfolgten I. am 18. November 2017 einen Wohnungseinbruch ohne Mitwirkung eines weiteren Tatbeteiligten.
Die Fälle II.3.d. bis g. (Taten 4 bis 7) der Urteilsgründe bedürfen daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zur Bande - können bestehen bleiben. Die Teilaufhebung des angefochtenen Urteils hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese die Fälle II.3.e. und g. (Taten 5 und 7) der Urteilsgründe betrifft, zur Folge.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 863
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner