HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 897
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 14/19, Beschluss v. 15.05.2019, HRRS 2019 Nr. 897
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit das Landgericht bei der Prüfung eines Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) auch den „Tatplan“ des Angeklagten erwähnt hat, handelt es sich hierbei ersichtlich nur um einen Missgriff in der Formulierung. Aus den weiteren Ausführungen im Rahmen der Rücktrittsprüfung ergibt sich ebenso wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht zutreffend auf die Sicht des Angeklagten nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung - den sogenannten Rücktrittshorizont - abgestellt hat; dass der Angeklagte es zu diesem Zeitpunkt für möglich hielt, die Geschädigte habe tödliche Verletzungen erlitten, ist auch beweiswürdigend hinreichend belegt.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 897
Bearbeiter: Karsten Gaede