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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 856

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 129/19, Beschluss v. 19.06.2019, HRRS 2019 Nr. 856


BGH 4 StR 129/19 - Beschluss vom 19. Juni 2019 (LG Freiburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 5. November 2018 im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition, des unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen und des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die hierdurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2019 dargelegten Gründen hat der Senat den Schuldspruch des angefochtenen Urteils klargestellt; die Fassung des Antrags beruht, soweit von einem „unerlaubten bewaffneten Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen“ die Rede ist, auf einem offensichtlichen Versehen. In dem nach der Klarstellung verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 856

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner