HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1014
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 127/19, Beschluss v. 05.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1014
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26. Oktober 2018 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1014
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner