HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 473
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 125/19, Beschluss v. 09.04.2019, HRRS 2019 Nr. 473
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Denn angesichts der als glaubhaft bewerteten Angaben des Angeklagten zu der Entwicklung seiner persönlichen Verhältnisse nach der verfahrensgegenständlichen Tat, auf deren Grundlage die Strafkammer von einer strafmildernd zu berücksichtigenden Stabilisierung ausgegangen ist, hat sich das Landgericht durch die Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO nicht zu weiteren Beweiserhebungen zum Verlauf des Bewährungsverfahrens gedrängt sehen müssen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 473
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner