HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 968
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 121/19, Beschluss v. 04.07.2019, HRRS 2019 Nr. 968
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. August 2018 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. Tat 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verurteilt ist,
c) das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 80.850 Euro, auch soweit es den Mitangeklagten W. betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte F. und der Mitangeklagte W. in Höhe eines Betrages von 37.200 Euro als Gesamtschuldner haften.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung von sichergestellten 2.550 Euro und die Einziehung von weiteren 80.850 Euro angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II. Tat 5 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen belegen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2019 keine Haupttat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die der Angeklagte gefördert haben könnte. Eine Zurückverweisung zu weiterer Sachaufklärung ist mit Rücksicht auf die nur geringe Bedeutung dieser Einzeltat nicht veranlasst.
2. Zu der Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts: Eine Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO liegt aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen nicht vor. Soweit die Rüge als Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren verstanden werden soll, ist bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Strafkammer den behaupteten Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht gerügt.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Zwar ist die Erwägung der Strafkammer, die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe halte sich auch deshalb in der Mitte des im Rahmen einer Verständigung in Aussicht gestellten Strafrahmens, weil der im Übrigen geständige Angeklagte keine verwertbaren Angaben zu den weiteren Beteiligten gemacht habe, an sich bedenklich. Der Senat schließt ein Beruhen der straff zusammengezogenen Gesamtstrafe auf dieser Erwägung indes aus, zumal die Strafkammer das Geständnis bei Bemessung aller Strafen mit einer „deutlichen Strafmilderung“ berücksichtigt (UA S. 24) und es auch bei der Bildung der Gesamtstrafe mildernd (UA S. 25) bewertet hat. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt vermag der Senat auch auszuschließen, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Höhe der Einsatzstrafe von drei Jahren und der drei verbleibenden Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung in Wegfall geratene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht einzubeziehen gewesen wäre.
4. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen. Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerten der Angeklagte und der Mitangeklagte W. im Fall II. Taten 2 und 4 der Urteilsgründe jeweils gemeinschaftlich drei Kilogramm Marihuana. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte W. Mitverfügungsgewalt an den Gesamteinnahmen aus diesen beiden Taten hatten, denn es hat auch bei der gegen den Mitangeklagten W. ergangenen Einziehungsentscheidung die Gesamteinnahmen in voller Höhe von 37.200 Euro in Ansatz gebracht. Der Angeklagte haftet deshalb nur als Gesamtschuldner mit seinem Mittäter, was der Kennzeichnung im Tenor bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, NStZ-RR 2018, 341 [Ls]; Beschluss vom 21. November 2018 - 2 StR 474/18, juris Rn. 4). Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auch bezüglich des nicht revidierenden Mitangeklagten nachgeholt.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 968
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner