HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 515
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 81/18, Beschluss v. 28.03.2018, HRRS 2018 Nr. 515
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. November 2017 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung der Mobiltelefone iPhone 6 (Ass.Nr. 1) und iPhone 5 schwarz (Ass.Nr. 2) abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, gefährlicher Körperverletzung in 13 Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung verschiedener Gegenstände, unter anderem eines iPhone 6 und eines iPhone 5, angeordnet. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung der Einziehungsanordnung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung der Mobiltelefone iPhone 6 (Ass.Nr. 1) und iPhone 5 schwarz (Ass.Nr. 2) abgesehen, weil die Einziehung neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
a) Nach den Feststellungen besprühte der Angeklagte das T-Shirt oder Hemd des Nebenklägers B. mit einer alkoholhaltigen Flüssigkeit und setzte es anschließend in Brand. Dies führte bei dem Nebenkläger zu erheblichen Verletzungen (Fall II. 6 der Urteilsgründe). Bei einer weiteren Gelegenheit entzündete der Angeklagte zweimal das Hemd des Nebenklägers P. im Brustbereich, das daraufhin längere Zeit brannte. Der Nebenkläger erlitt dadurch erhebliche Schmerzen und trug großflächige Narben davon (Fall II. 7 der Urteilsgründe).
b) Danach sind in beiden Fällen die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.
aa) Andere gesundheitsschädliche Stoffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 22). Ob die Wirkung dabei mechanisch, biologisch, chemisch oder thermisch erfolgt, ist ohne Belang (vgl. Hardtung in: MünchKomm.z.StGB, 3. Aufl., § 224 Rn. 6; Stree/Sternberg-Lieben in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 2c; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 224 Rn. 5; Rengier, Strafrecht, Besonderer Teil II, 17. Aufl., § 14 Rn. 9; Hilgendorf, ZStW 112, 811, 828 mwN). Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er durch den Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Dafür kann ein äußerlicher Kontakt ausreichend sein, sofern die Schwere der möglichen Auswirkung auf die Gesundheit der Gefährdung durch einen eingeführten Stoff gleichkommt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 289/83, BGHSt 32, 130, 132 f.; Urteil vom 30. Juni 1976 - 3 StR 469/75, NJW 1976, 1851; Urteil vom 12. August 1960 - 4 StR 294/60, BGHSt 15, 113, 115 [jeweils zu § 229 StGB aF]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 1 Ss 90/11, NStZ-RR 2012, 371, 372 [Ls]; OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 2 Ss 288/09, NStZ-RR 2009, 337, 338; Engländer in: Matt/ Renzikowski, StGB, § 224 Rn. 4; Stree/Sternberg-Lieben in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 2d; Hardtung in: MünchKomm.z.StGB, 3. Aufl., § 224 Rn. 10 f. mwN).
bb) Das auf den Körpern der Nebenkläger aufliegende brennende Material, aus dem die Kleidungsstücke (Hemd/T-Shirt) gefertigt waren, war in beiden Fällen geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen und damit ein gesundheitsschädlicher Stoff im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dass zwischen ihm und den Körpern der Nebenkläger bereits ein äußerlicher Kontakt bestand, als es von dem Angeklagten in Brand gesetzt wurde, steht der Annahme eines „Beibringens“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Ausreichend ist es, dass der Angeklagte eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die brennende Substanz ihre gesundheitsschädliche thermische Wirkung an den Körpern der Nebenkläger entfalten konnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 515
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 209 ; StV 2020, 304
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner