HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 513
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 74/18, Beschluss v. 26.04.2018, HRRS 2018 Nr. 513
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 12. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer bei der Verneinung eines Hanges im Sinne von § 64 StGB von einem zu engen Maßstab ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 427/11, StV 2012, 282, 283; Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07, NStZ 2007, 697). Denn die Feststellungen geben keinen Hinweis darauf, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem von dem Angeklagten geschilderten täglichen Cannabis-Konsum und der Tatbegehung bestanden haben könnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 513
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner