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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 431

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 65/18, Beschluss v. 10.04.2018, HRRS 2018 Nr. 431


BGH 4 StR 65/18 - Beschluss vom 10. April 2018 (LG Kaiserslautern)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zwar hat das Landgericht nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Schadenswiedergutmachung erfüllt sind und demgemäß der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a StGB Anwendung finden kann. Mit Blick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat jedoch ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Erörterungsmangel beruht: Die Strafkammer hat sowohl zur Strafrahmenwahl als auch zur Strafzumessung im engeren Sinne mit umfassenden und erschöpfenden Erwägungen vornehmlich auf das von großer Brutalität gekennzeichnete Tatbild abgestellt und hierfür eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen erachtet. In diesem Rahmen hat es zu Gunsten des Angeklagten mit eingehenden Erwägungen sowohl die Entschuldigung als auch die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld berücksichtigt. Danach kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht unter zusätzlicher Berücksichtigung des § 46a StGB eine mildere Strafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 431

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner