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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 292

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 58/18, Beschluss v. 19.12.2018, HRRS 2019 Nr. 292


BGH 4 StR 58/18 - Beschluss vom 19. Dezember 2018 (LG Magdeburg)

Bestechung (Konkurrenzen bei mehreren Vorteilsgewährungen bzw. Deliktsserien).

§ 334 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Mehrere Vorteilsgewährungen stehen in der Regel zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Annahme des Vorteils auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein. Dann liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit vor, sofern nicht die Vorteilsgewährung „open-end"-Charakter trägt und der versprochene Vorteil von der künftigen Entwicklung abhängen soll.

2. Ob mehrere Fälle einer Deliktserie tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, ist bei jedem der Mittäter gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur jeweils diese fördernden Tatbeitrag, sind ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Verlaufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als einheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. Juni 2017

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Bestechung in vier Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung unter Einbeziehung zweier Strafen aus einer weiteren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und drei Monate davon für vollstreckt erklärt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. a) Der Angeklagte war Mitgesellschafter der Z. GmbH (fortan auch: Z.). Diese unterhielt im Landkreis an den Standorten und zwei Tongruben, die nach dem Abbau des Tons mit Abfallstoffen verfüllt wurden. Außerdem betrieb sie in eine Anlage zum Lagern und Behandeln von Abfällen sowie in der ebenfalls zum Landkreis gehörenden Gemeinde - ab 2006 über eine Gesellschaftsbeteiligung - eine Bauschuttrecycling- und Sortieranlage für Baustellenmischabfälle.

b) Der gesondert Verfolgte S., dem mehrere Autohäuser gehörten, wollte im Jahr 2005 Anteile an der Z. erwerben. Nachdem die Anteilsübertragung zum Jahresende am Widerspruch eines Mitgesellschafters gescheitert war, erhielt S. als Ausgleich eine Abfindung in Höhe von insgesamt 5 Millionen Euro.

c) Der gesondert Verfolgte X. war Landrat des Landkreises, der für das Kreisgebiet unter anderem als untere Abfall- sowie (ab 2005) als untere Immissionsschutzbehörde zuständig war.

2. Im Jahr 2005 erklärte sich der gesondert Verfolgte X. gegenüber dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten S. bereit, die Verwaltungsvorgänge innerhalb des Landkreises zugunsten der Z. zu beeinflussen und die Mitarbeiter der Kreisverwaltung insbesondere zu einer zeitnahen und positiven Bescheidung gestellter Anträge sowie dazu anzuhalten, bei der Sachbearbeitung zugunsten der Z. rechtliche Vorgaben zu missachten und Anhaltspunkte für einen vorschriftswidrigen Betrieb ihrer Anlagen und eine umweltschädliche Verwertung der Abfallstoffe in ihren Tongruben zu übergehen. Als Gegenleistung für seine Einflussnahmen sollte X. von dem Angeklagten und S. „im Einzelnen zunächst nicht konkretisierte finanzielle und materielle Vorteile“ erhalten (UA 29). Der Angeklagte vereinbarte mit S., dass er ihm die von ihm an X. erbrachten Zuwendungen entweder erstatten oder mit den Kosten eines gemeinsam unterhaltenen Pferdes verrechnen werde.

3. Entsprechend seiner Zusage nahm X. als Landrat in den Jahren 2005 bis 2008 zugunsten der Z. wiederholt auf die Sachbearbeitung der Kreisverwaltung Einfluss und veranlasste dabei die ihm unterstellten Mitarbeiter des Kreises, ihre Dienstpflichten zu verletzten.

a) In der Zeit bis zum 2. August 2005 bedrängte er die zuständige Sachbearbeiterin des Kreises, einem am 22. Juli 2005 gestellten Antrag der Z. auf Genehmigung der Zwischenlagerung aufbereiteter Abfälle aus der Anlage in stattzugeben. Aufgrund seiner Einflussnahme bewilligte die Sachbearbeiterin bereits am 2. August 2005 unter Verstoß gegen Vorgaben aus einer Rundverfügung des L. den Antrag: Sie hatte zuvor nicht geprüft, ob eine anderweitige Entsorgung der Abfälle möglich war. Ebenso stellte sie nicht sicher, dass die Zwischenlagerung auf ein Jahr beschränkt war. Auch verzichtete sie auf einen Nachweis für den späteren Verbleib der Abfälle sowie auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung.

b) Ende Mai 2006 beantragte die Z. beim Landkreis eine wesentliche Änderung ihrer in betriebenen Anlage zu genehmigen (Erhöhung des jährlichen Durchsatzes von 50.000 auf 400.000 Tonnen; Zulassung weiterer Abfallarten). Aufgrund des Drängens X. auf eine schnelle und positive Entscheidung erließ die Sachbearbeiterin am 4. August 2006 eine Teilgenehmigung (jährlicher Durchsatz von 360.000 Tonnen), ohne zuvor die damit verbundenen Auswirkungen zu prüfen und die im Genehmigungsverfahren vorgesehenen fachlichen Stellungnahmen einzuholen. Die endgültige Genehmigung erteilte die Kreisverwaltung am 28. November 2006. Aufgrund der Einflussnahmen X. unterblieb dabei die nähere Definition einer bestimmten Abfallart im Bescheid, obwohl diese Konkretisierung durch einen Runderlass des L. für die betreffende Abfallsorte vorgeschrieben war. Auf Veranlassung X. überprüfte die Kreisverwaltung in der Folge nicht, ob die Z. die in einer Nebenbestimmung des Bescheids geforderten Nachweise „der ordnungsgemäßen, schadlosen und allgemeinwohlverträglichen Entsorgungswege“ (UA 48) erbrachte.

c) Im September 2006 ersuchte das La. den Landkreis um eine fachliche Stellungnahme zu einem im August 2006 von der Z. gestellten Antrag auf Zulassung eines Sonderbetriebsplans für die Tongrube. Unter dem Druck X. unterließen die mit der Stellungnahme befassten Sachbearbeiter eine für das Zulassungsverfahren wesentliche Konkretisierung der Parameter für die in der Planung vorgesehenen Verfüllstoffe. Ihre erheblichen Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit der Verfüllung der Tongrube mit einer der im Zulassungsantrag genannten Abfallsorten nahmen die Sachbearbeiter auf X. Betreiben in ihre fachliche Stellungnahme nicht auf.

d) Ab Dezember 2006 meldeten verschiedene Behörden (u.a. das St., das L. und die Bürgermeisterin der Gemeinde) dem Landkreis ein - tatsächlich erfolgtes - Verfüllen der in belegenen Tongrube und ein Aufschütten der Lagerflächen der dortigen Anlage jeweils mit „biologisch aktiven“ Abfällen. Eine Ende März 2007 vom Leiter des Sachgebiets Immissionsschutz durchgeführte Kontrolle der Kreisverwaltung verdichtete den Verdacht einer umweltschädlichen Verfüllung der Tongrube mit falsch deklarierten Abfällen sowie deren Lagerung auf dem Gelände der Anlage. Daraufhin veranlasste X. die ihm nachgeordneten Mitarbeiter der Kreisverwaltung, die aufgrund dieser Sachlage rechtlich gebotenen und in die Zuständigkeit des Landkreises fallenden abfall- und immissionsschutzrechtlichen Überwachungs- und Eingriffsmaßnahmen zu unterlassen. Er sorgte zudem dafür, dass Auskunftsersuchen anderer Behörden, u.a. der Staatsanwaltschaft, dahin beantwortet wurden, dass die Behandlung und Verwertung der Abfälle durch die Z. regel- und umweltgerecht erfolgen würde.

Nachdem er Ende Oktober 2007 davon erfahren hatte, dass die Untersuchungen des Lan. an der Tongrube deren Verfüllung mit umweltschädlichen Abfällen belegten, wirkte X. auf die Sachbearbeiter seiner Behörde dahin ein, die rechtlich gebotenen und von ihnen beabsichtigten abfallrechtlichen Anordnungen gegenüber der Z. zu unterlassen.

Im März 2008 wies das L. den Landkreis im Rahmen der Fachaufsicht an, unverzüglich Verfahren zur Stilllegung der Anlagen in und einzuleiten. Zeitgleich nahm das La. die Betriebsplanzulassung für den Tontagebau unter Anordnung der sofortigen Vollziehung teilweise zurück.

4. Als Gegenleistungen für seine Einflussnahmen gewährten der Angeklagte und - aufgrund ihrer internen Erstattungs- bzw. Verrechnungsabrede - der gesondert Verfolgte S. dem gesondert Verfolgten X. in den Jahren 2005 bis 2008 wiederholt Zuwendungen, auf welche dieser keinen Anspruch hatte.

a) In der Zeit vom 13. September bis zum 18. November 2005 überließ S. dem gesondert Verfolgten X. vorübergehend 10.000 Euro zum Ausgleich seiner überzogenen Bankkonten.

b) Im November 2005 übereignete S. der Ehefrau X. nach gesonderter Abstimmung mit dem Angeklagten einen Pkw der Marke Skoda, wobei er auf den im Kaufvertrag vereinbarten Barzahlungsanteil von 10.000 Euro verzichtete.

c) Im Januar 2006 übernahm der Angeklagte Bewirtungskosten für X. in Höhe von 40 Euro.

d) Im Dezember 2006 sowie im Zeitraum von März bis Mai 2007 überließ S. dem gesondert Verfolgten X. bei mehreren Gelegenheiten unentgeltlich verschiedene Kraftfahrzeuge zur freien Nutzung über mehrere Tage.

e) Bei Abschluss eines kreditfinanzierten Kaufvertrags für einen Audi A6 im August 2007 sagte S. dem gesondert Verfolgten X. zu, gemeinsam mit dem Angeklagten die im September 2010 fällig werdende Schlussrate über rund 31.700 Euro zu übernehmen. Außerdem händigte er X. 25.000 Euro Bargeld aus.

f) Im Mai 2008 übergab S. weitere 20.000 Euro in bar an X.; zuvor hatte der Angeklagte das Geld zu diesem Zweck aus der Schweiz beschafft.

II.

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensbeanstandungen bleibt der Erfolg versagt. Vergeblich rügt der Angeklagte, das Landgericht habe seiner Überzeugungsbildung Angaben des gesondert Verfolgten S. aus dessen früheren Vernehmungen sowohl hinsichtlich der kurzfristigen Überlassung von 10.000 Euro als auch der Übereignung des Pkw Skoda mit einem anderen als dem durch die abgespielten Tonband- und Videoaufzeichnungen in die Hauptverhandlung eingeführten Inhalt zugrunde gelegt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Rügen schon deshalb unzulässig sind, weil die Revision die Tonband- und Videoaufzeichnungen nicht vorlegt, sondern ihrem Beschwerdevorbringen eine von der Verteidigung angefertigte „Transkription“ zugrunde legt. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Überprüfung eines Aussageinhalts anhand einer in die Hauptverhandlung eingeführten Tonband- oder Videoaufzeichnung der revisionsrechtlichen Prüfung entzogen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 273). Denn die Rügen sind jedenfalls unbegründet.

a) Hinsichtlich der früheren Aussagen S. zur Übereignung des Pkw Skoda räumt die Revision selbst ein, das Landgericht habe den Inhalt dieser Aussagen im Urteil „bei isolierter Betrachtung zutreffend wiedergegeben“.

b) Auch in Bezug auf die kurzzeitige Überlassung der 10.000 Euro zeigt die Revision keinen Verstoß gegen § 261 StPO auf. Die Urteilsgründe weisen vielmehr aus, dass S., worauf die Revision abstellt, die Geschehnisse in seinen früheren Aussagen in einen anderen zeitlichen Kontext als in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gestellt hatte. Dass das Landgericht die Zeitangaben S. nicht im Einzelnen dargelegt und ihnen mit Blick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf und andere, auch urkundliche Beweismittel keine erhebliche Bedeutung zugemessen hat, stellt keinen Rechtsfehler im Sinne des § 261 StPO dar; einen anderen, gegenüber den eingeführten Aussagen unrichtigen Inhalt geben die Urteilsgründe dadurch nicht wieder.

2. Auf Sachrüge hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung revisionsrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand, weil ihr eine fehlerhafte konkurrenzrechtliche Bewertung zugrunde liegt. Entgegen der Annahme des Landgerichts stellen die mehrfachen Vorteilsgewährungen an X. für den Angeklagten vier selbständige Straftaten der Bestechung im Sinne des § 334 StGB dar.

a) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht die auf der Grundlage der zwischen dem Angeklagten, X. und S. getroffenen Abreden erfolgten Vorteilsgewährungen an X. rechtlich als Bestechung im Sinne des § 334 StGB gewürdigt hat, weil ihm die Vorteile als Gegenleistung für seine Dienstpflichtverletzungen als Landrat überlassen wurden (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 342/60, BGHSt 15, 217, 222 f.; vom 29. Februar 1984 - 2 StR 560/83, BGHSt 32, 290; vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, BGHSt 48, 44, 46; vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 460/03, NStZ 2005, 214, 215; vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 14; vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 16 ff.).

b) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch sämtliche Vorteilsgewährungen an X. als nur einen Fall der Bestechung gewertet.

aa) Mehrere Vorteilsgewährungen stehen in der Regel zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Annahme des Vorteils auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein. Dann liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit vor, sofern nicht die Vorteilsgewährung „open-end"-Charakter trägt und der versprochene Vorteil von der künftigen Entwicklung abhängen soll (vgl. BGH, Urteile vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03, NJW 2004, 693, 695; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303; vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 512).

Einen solchen im Vorhinein genau festgelegten und lediglich in Teilleistungen erbrachten (Gesamt-)Vorteil weisen die Urteilsgründe nicht aus. Vielmehr hat das Landgericht für die im Jahr 2005 getroffene Unrechtsvereinbarung ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei den versprochenen Gegenleistungen für X. Einflussnahmen um „im Einzelnen zunächst nicht konkretisierte finanzielle und materielle Vorteile“ handelte (UA 29).

bb) Dies führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass sämtliche Vorteilsgewährungen an X. als jeweils rechtlich selbständige Bestechungshandlungen des Angeklagten abzuurteilen sind. Denn mit Ausnahme der übernommenen Bewirtungskosten erfolgten alle Vorteilsgewährungen unmittelbar durch den gesondert Verfolgten S. Sie sind dem Angeklagten auf der Grundlage der einerseits mit X. getroffenen Unrechtsvereinbarung und andererseits der Innenabrede des Angeklagten mit S. nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.

(1) Ob mehrere Fälle einer Deliktserie tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, ist bei jedem der Mittäter gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur jeweils diese fördernden Tatbeitrag, sind ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Verlaufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als einheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238; vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11, wistra 2012, 146; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; vom 19. November 2014 - 4 StR 284/14, NStZ-RR 2015, 41 [Ls]).

(2) Ausgehend hiervon verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand der Bestechung im Sinne des § 334 StGB in vier rechtlich selbständigen Fällen: Hinsichtlich der übernommenen Bewirtungskosten (vgl. oben I.4.c)) führte (nur) der Angeklagte den unmittelbaren Tatbeitrag aus. Selbständige, die jeweiligen Einzeltaten des gesondert Verfolgten S. fördernde Tatbeiträge leistete der Angeklagte ansonsten nur bei der mit ihm abgesprochenen Übereignung des Pkw Skoda (vgl. oben I.4.b)) und bei der Hingabe der von ihm eigens zu diesem Zweck aus der Schweiz beschafften 20.000 Euro an X. im Mai 2008 (vgl. oben I.4.f)). Im Übrigen erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in der internen Abrede zum Ausgleich bzw. zur Verrechnung der Aufwendungen S. im Vorfeld der Bestechungen. Die allein durch diesen Beitrag geförderten Taten (vgl. oben I.4.a), d) und e)) sind dem Angeklagten als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 284/14, Rn. 6 mwN).

c) Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO) entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Angesichts der ausführlichen Beweiswürdigung und des erheblichen Zeitablaufs schließt der Senat aus, dass noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung rechtfertigten. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.

3. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat eine Beschwer des Angeklagten durch die unrichtige konkurrenzrechtliche Bewertung ungeachtet der maßvollen Strafe nicht gänzlich ausschließen kann. Der neue Tatrichter wird unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO vier Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe festzusetzen haben (vgl. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 33; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 354 Rn. 22). Die Kompensationsentscheidung bleibt hiervon unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 292

Externe Fundstellen: StV 2019, 749

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner