HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 710
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 544/18, Beschluss v. 27.03.2019, HRRS 2019 Nr. 710
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zwar hat sich die Strafkammer bei ihrer Bewertung des Nachtatverhaltens der Nebenklägerin auf einen nicht belegten Erfahrungssatz (erwachsene Opfer sexueller Übergriffe offenbaren sich in aller Regel sofort nach der Tat) berufen, doch kann der Senat ausschließen, dass die Beweiswürdigung hierauf beruht. Soweit die Nebenklägerin geltend macht, dass bestimmte WhatsApp-Nachrichten nicht verwertet worden seien, fehlt es an der erforderlichen Aufklärungsrüge.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 710
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner