HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 709
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 529/18, Beschluss v. 04.06.2019, HRRS 2019 Nr. 709
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung durch seine strafschärfende Erwägung, die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC sei im Fall II. 1 der Urteilsgründe um das 272-fache und im Fall II. 3 der Urteilsgründe um das 127-fache überschritten, einen zu hohen Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Denn aus der Formulierung, der Angeklagte habe das Marihuana „für sich und andere geordert“ (UA S. 14), ergibt sich, dass sich das Landgericht bei dieser Strafzumessungserwägung des Umstands bewusst war, dass der Angeklagte in beiden Fällen nur mit einem Teil des von ihm bestellten Marihuanas selbst Handel trieb und weitere Teilmengen an andere Personen - zum eigenständigen Handeltreiben durch diese - abgab.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 709
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner