HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 466
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 525/18, Beschluss v. 14.03.2019, HRRS 2019 Nr. 466
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 2. Juli 2018 auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel nicht als uneingeschränkt eingelegt zu behandeln.
Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel innerhalb der Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) wirksam auf die Maßregelanordnung beschränkt und die Schuld- und Strafaussprüche von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Eine Erweiterung der eindeutig beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist zulässig (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366). Auf die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das im Verteidigerschriftsatz vom 16. November 2018 enthaltene Vorbringen auch den Schuldspruch in Frage stellt, kommt es daher nicht an.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 466
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner