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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 412

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 524/18, Beschluss v. 26.02.2019, HRRS 2019 Nr. 412


BGH 4 StR 524/18 - Beschluss vom 26. Februar 2019 (LG Arnsberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten wurde - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat - nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet und ist daher unzulässig. Die von dem stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer in Vertretung des Vorsitzenden angeordnete Urteilszustellung war wirksam (vgl. Larcher in BeckOK-StPO § 36 Rn. 4).

Im Übrigen wäre die Revision aber auch unbegründet gewesen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 412

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner