HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 412
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 524/18, Beschluss v. 26.02.2019, HRRS 2019 Nr. 412
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision des Angeklagten wurde - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat - nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet und ist daher unzulässig. Die von dem stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer in Vertretung des Vorsitzenden angeordnete Urteilszustellung war wirksam (vgl. Larcher in BeckOK-StPO § 36 Rn. 4).
Im Übrigen wäre die Revision aber auch unbegründet gewesen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 412
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner