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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 312

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 513/18, Beschluss v. 15.01.2019, HRRS 2019 Nr. 312


BGH 4 StR 513/18 - Beschluss vom 15. Januar 2019 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juli 2018 dahin geändert, dass

a) der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in vier Fällen, der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig ist;

b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.600 Euro angeordnet ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in vier Fällen, sowie der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ zu der „Einheitsjugendstrafe“ von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt; ferner hat es „die Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 2.600 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich einen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2018, mit dem eine Abtrennung „der in der Anklage vom 28.3.2018 - 71 Js - angeklagten Fälle 13 und 14 betr. den PKW BMW 318D zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung“ sowie deren Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO angeordnet worden ist, begründet für das Revisionsverfahren kein Verfahrenshindernis und steht deshalb einer Aburteilung auch des Falles II.10. der Urteilsgründe nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, NJW 2015, 181; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 339/13, StraFo 2013, 510).

Aufgrund einer missverständlichen Formulierung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. November 2018 hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 und damit während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens beim Senat die Fälle 13 und 14 der Anklageschrift vom 28. März 2018 gemäß § 154 Abs. 2 StPO „mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft“ eingestellt. Den in der Anklage unter Nr. 14 angeklagten Fall hat das Landgericht jedoch im angefochtenen Urteil unter Ziffer II.10. der Urteilsgründe abgeurteilt. Insoweit geht die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ins Leere; denn der Fall II.10. der Urteilsgründe war zur Zeit der Beschlussfassung durch das Landgericht nicht bei diesem, sondern seit der Vorlage der Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO am 22. November 2018 beim Senat anhängig (vgl. zur Zuständigkeit weiter BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93; s. auch zur Unwirksamkeit von Verbindungsbeschlüssen, die gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO verstoßen, zuletzt BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 ARs 311/18, NStZ-RR 2019, 23 mwN).

2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts in den Fällen II.5. bis 10. der Urteilsgründe sowie deren rechtliche Würdigung machen nicht deutlich, ob das Landgericht hinsichtlich der mitabgeurteilten Urkundenfälschung von einer Mittäterschaft des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) oder von einer Beihilfe (§ 27 StGB) ausgegangen ist. Die Feststellungen tragen jedenfalls auch insoweit die Annahme einer Beihilfestrafbarkeit des Angeklagten. Der Senat hat den Schuldspruch in diesen Fällen entsprechend geändert. Er kann ein Beruhen des Strafausspruchs ausschließen, weil die Jugendkammer sich bei der Bemessung der Jugendstrafe maßgeblich an dem Erziehungsgedanken orientiert und eine etwaige täterschaftliche Verwirklichung des § 267 StGB bei der Strafzumessung nicht aufgegriffen hat.

3. Der Umstand, dass das Landgericht den Angeklagten bei der Begründung schädlicher Neigungen „als wichtiges Rädchen einer kriminellen Vereinigung“ (UA 15) bezeichnet hat, andererseits aber eine Bandenabrede bei keiner der Taten festzustellen vermochte (UA 11), beschwert den Angeklagten nicht.

4. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht den anzuwendenden Strafrahmen richtig bestimmt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG).

5. Der Senat hat den Maßnahmenausspruch an die gesetzliche Überschrift in § 73c StGB nF angepasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 312

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner