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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 62

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 499/18, Beschluss v. 20.11.2018, HRRS 2019 Nr. 62


BGH 4 StR 499/18 - Beschluss vom 20. November 2018 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen - hinsichtlich des Angeklagten I. H. mit der Maßgabe, dass von einer Einziehung abgesehen wird; die Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten V. H. wegen Diebstahls in elf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und den Angeklagten I. H. wegen Diebstahls in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung zum Nachteil des Angeklagten I. H. getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

Der Senat sieht aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab, da die Ausführungen des angefochtenen Urteils die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten I. H. nicht belegen.

In dem nach der Beschränkung der Rechtsfolgen verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Strafkammer den festgestellten Bewährungsbruch im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafzumessung fälschlicherweise dem Angeklagten V. H. zugeordnet hat, kann der Senat angesichts des Umstands, dass das Landgericht gegen beide Angeklagte für die gemeinsam begangenen Diebstahlstaten jeweils identische Einzelstrafen verhängt hat, ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 62

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner