HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 306
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 450/18, Beschluss v. 16.01.2019, HRRS 2019 Nr. 306
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 24. August 2018 aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. Mai 2018 - auch zugunsten des nicht revidierenden Angeklagten M. - dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.380 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit versuchtem Diebstahl mit Waffen, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit Diebstahl mit Waffen, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung mehrerer Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine isolierte Fahrerlaubnissperre verhängt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.380 EUR sowie seine gesamtschuldnerische Haftung mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten M. angeordnet.
1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist rechtzeitig begründet worden. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, war daher aufzuheben.
2. Zum Schuld- und zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme, dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe der tateinheitlichen fahrlässigen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 5 StGB) und nicht der (versuchten) vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 325/07, NStZ 2008, 209) schuldig ist, beschwert den Angeklagten nicht.
3. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Ergänzung im Hinblick auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung. Die Feststellungen belegen Mitverfügungsgewalt des Angeklagten, des nicht revidierenden Mitangeklagten M., sowie der gesondert verfolgten beiden weiteren Mittäter über die Tatbeute im Fall II.2. der Urteilsgründe. Die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung war daher auf die beiden gesondert verfolgten Mittäter zu erweitern. Da es einer Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf, hat der Senat den Ausspruch auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung beschränkt und diesen Ausspruch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten M. erstreckt (§ 357 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 306
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner