HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 734
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 437/18, Beschluss v. 23.04.2019, HRRS 2019 Nr. 734
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2018 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass die Angeklagte nicht wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt wurde, beschwert sie nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 734
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner