HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 463
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 427/18, Beschluss v. 26.03.2019, HRRS 2019 Nr. 463
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 17. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verfahrensrüge 1 (S. 11 ff. der Revisionsbegründungsschrift) ist jedenfalls unbegründet. Es bestand keine Pflicht, die verlesene Aussagepassage im Urteil zu erörtern, weil sie keine (abweichenden) Tatsachen, sondern nur Selbsteinschätzungen und Wertungen der Zeugin enthielt.
Bei der Verfahrensrüge 5 (S. 19 ff. der Revisionsbegründungsschrift) hat die Strafkammer zu Recht das Vorliegen eines Beweisantrags verneint. Als Aufklärungsrüge ist die Rüge unzulässig, weil weder ein konkretes Beweismittel noch eine bestimmte Beweisbehauptung benannt werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 463
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner