HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1160
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 419/18, Beschluss v. 14.11.2018, HRRS 2018 Nr. 1160
Der Antrag der Angeklagten, ihr anstelle von Rechtsanwalt S. aus Bo. Rechtsanwalt So. aus B. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.
Hinreichende Gründe für eine Entpflichtung von Rechtsanwalt S., der die Angeklagte bereits in der ersten Instanz vertreten hat, sind nicht dargetan. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Angeklagten und Rechtsanwalt S. wird lediglich pauschal behauptet. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine Auswechslung des Verteidigers begründen könnte, sind (weiterhin) nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Rechtsanwalt S., der die Revision der Angeklagten fristgerecht mit der Sachrüge begründet hat, sei für die Angeklagte nicht erreichbar. Rechtsanwalt S. hat mitgeteilt, er stehe schriftlich in Kontakt mit der Angeklagten.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1160
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner