HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 709
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 4/18, Beschluss v. 22.05.2018, HRRS 2018 Nr. 709
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. September 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall „unter Mitführung eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“ (zur Tenorierung in diesen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 135/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Urteilsformel 1) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
a) Nach den zu Fall II. 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen verkauften der Angeklagte und seine Mittäter in der Zeit von Februar 2016 bis zum 31. August 2016 unter anderem in der B. straße in P. Marihuana. Das Rauschgift entstammte einem Vorrat, den der Angeklagte und seine Mittäter in einer unbewohnten und unmöblierten Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes B. straße unterhielten. Dort konnten am 31. August 2016 bei einer Durchsuchung noch insgesamt 1.016,98 Gramm Marihuana (127,83 Gramm Tetrahydrocannabinol) sichergestellt werden. Im Badezimmer der Wohnung war neben Verpackungsmaterial griffbereit ein Springmesser abgelegt, was dem Angeklagten bewusst war.
b) Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als nicht belegt ist, dass der Angeklagte Kenntnis von dem im Badezimmer der Wohnung befindlichen Springmesser besaß.
aa) Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, als Mittäter an dem aus der Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes B. straße heraus betriebenen Handel mit Marihuana beteiligt war, unter anderem auf dessen sonstigen Handel mit diesem Betäubungsmittel, auf die Bekundungen mehrerer Zeugen über häufige Aufenthalte des Angeklagten in dem Gebäude B. straße sowie darauf gestützt, dass sich in der Bunkerwohnung sowohl in einem als Buchführung über die Betäubungsmittelgeschäfte genutzten Notizbuch als auch auf einer mit Marihuana gefüllten Klemmverschlusstüte Finger- und Handflächenabdrücke des Angeklagten befanden. Insoweit ist gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts von Rechts wegen nichts zu erinnern.
bb) Hingegen hält die Beweiswürdigung bezüglich der für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erforderlichen Kenntnis des Angeklagten, dass sich das Springmesser in der Bunkerwohnung befand, rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn die Strafkammer hat ihre Feststellung, dass dem Angeklagten die griffbereite Verfügbarkeit des Springmessers bewusst war, in dem angefochtenen Urteil an keiner Stelle beweiswürdigend belegt.
Eine solche Kenntnis des Angeklagten lässt sich vorliegend auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass das Springmesser einem Mittäter des Angeklagten, dem wegen dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen K., gehörte und es sich am 31. August 2016 in der Bunkerwohnung befand. Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch weder, wann der Zeuge K. das ihm gehörende Messer in der Bunkerwohnung deponierte, noch ob sich der Angeklagte auch noch nach diesem Zeitpunkt in der Wohnung aufhielt und das Messer bei dieser Gelegenheit auch tatsächlich zur Kenntnis nahm.
2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 709
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner