HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 211
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 392/18, Beschluss v. 05.12.2018, HRRS 2019 Nr. 211
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 163.200 EUR mit gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet wird; die weiter gehende Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es die „Einziehung von Taterträgen“ in Höhe von 270.000 EUR unter Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung mit den gesondert verfolgten K. und T. ausgesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte die Verfügungsgewalt über die Verkaufserlöse im Fall II.3 der Urteilsgründe in Höhe von insgesamt 163.200 EUR; Anhaltspunkte dafür, dass er weitere Taterträge erlangte, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
2. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung herabzusetzen, vermag der Senat diesem Antrag nicht zu folgen. Zwar ist die Feststellung gesamtschuldnerischer Haftung in Höhe eines Teilbetrags von 9.600 EUR rechtsfehlerhaft erfolgt, weil der Angeklagte in dieser Höhe Alleinverfügungsgewalt über die Rauschgifterlöse erlangte. Der Angeklagte ist durch die unberechtigte Feststellung gesamtschuldnerischer Mithaftung jedoch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 4 StR 270/18, juris Rn. 5).
Der Senat ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO zu entscheiden, weil der Generalbundesanwalt im Übrigen einen Verwerfungsantrag gestellt hat und es sich nicht um eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen einen zu seinen Gunsten gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO, Rn. 6; Beschluss vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15). Die vom Generalbundesanwalt beantragte Reduzierung der gesamtschuldnerischen Haftung würde den Angeklagten belasten.
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 211
Externe Fundstellen: NStZ 2019, 416
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner