HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1036
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 391/18, Beschluss v. 26.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1036
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Einwände des Angeklagten S. gegen die ihm im Bewährungsbeschluss der Strafkammer vom 7. Mai 2018 erteilte Geldauflage sind auf die Sachrüge nicht überprüfbar. Eine Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO i.V.m. § 268a Abs. 1 StPO ist nicht erhoben.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1036
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner