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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 206

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 344/18, Beschluss v. 06.12.2018, HRRS 2019 Nr. 206


BGH 4 StR 344/18 - Beschluss vom 6. Dezember 2018 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar erweist sich die Annahme des Landgerichts als unzutreffend, bei dem von dem Beschuldigten durch Brandlegung teilweise zerstörten Haftraum in der Justizvollzugsanstalt handele es sich um eine zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienende Räumlichkeit im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB; denn Hafträume in Justizvollzugsanstalten unterfallen - unbeschadet des Umstands, dass die Wohnnutzung hier durch staatliche Gewalt erzwungen ist - der Tatbestandsvariante nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 306a Rn. 11; anders für Gewahrsamszellen der Polizei LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306a Rn. 19). Auf die vom Landgericht getroffene Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wirkt sich dies indes nicht aus.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 206

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner