hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 732

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 340/18, Beschluss v. 14.02.2019, HRRS 2019 Nr. 732


BGH 4 StR 340/18 - Beschluss vom 14. Februar 2019 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2018 wird

a) das Verfahren hinsichtlich der Fälle II. 2, 2. Tat (Brandstiftung auf dem Grundstück G.) und II. 7 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der Brandstiftung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Sachbeschädigung und wegen versuchter Brandstiftung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Sachbeschädigung, wegen versuchter Brandstiftung und wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen - zur Vermeidung einer andernfalls erforderlichen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache - ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2, 2. Tat der Urteilsgründe wegen einer Brandstiftung auf dem Grundstück G. und im Fall II. 7 der Urteilsgründe wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist. Mit Blick auf Fall II. 2, 2. Tat der Urteilsgründe ist die Einstellung angezeigt, weil aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen zweifelhaft ist, ob es sich bei den beiden unter II. 2 der Urteilsgründe abgeurteilten Taten - Inbrandsetzungen von Altpapierpapiertonnen in zwei aneinander angrenzenden Gartenhütten auf benachbarten Grundstücken - wie vom Landgericht angenommen um zwei selbstständige, im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehende Taten handelte. Im Fall II. 7 der Urteilsgründe begegnet der Strafausspruch Bedenken, da sich das Landgericht insoweit nicht mit der aufgrund der konkreten Tatumstände erörterungsbedürftigen Frage befasst hat, ob hier ein untauglicher Versuch vorlag.

Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:

a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Dauer der Zeiträume zwischen der jeweiligen Inbrandsetzung und der Entdeckung des Brandes zu Unrecht abgelehnt, bleibt ohne Erfolg, da in dem Ablehnungsbeschluss jedenfalls die eigene Sachkunde des Gerichts hinreichend dargetan ist; auf die übrigen Ausführungen in dem Ablehnungsbeschluss kommt es daher nicht mehr an.

b) Im Fall II. 4 b der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB Bestand, da ein teilweises Zerstören eines Warenlagers noch ausreichend belegt ist (zum Begriff des Warenlagers vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 371/18, juris Rn. 15 ff.).

3. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der Einzelfreiheitsstrafen für die Fälle II. 2, 2. Tat (vier Jahre und sechs Monate) und II. 7 (zehn Monate) infolge der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die sieben verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren, fünf Jahren und sechs Monaten, zweimal vier Jahren und sechs Monaten, einem Jahr, zehn Monaten sowie acht Monaten aus, dass das Landgericht ohne die in den beiden eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 732

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner