HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 913
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 328/18, Beschluss v. 11.09.2018, HRRS 2018 Nr. 913
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Angesichts der zahlreichen Vorstrafen und des wiederholten Bewährungsversagens des Angeklagten in der Vergangenheit kann der Senat ausschließen, dass der Strafausspruch auf der Berücksichtigung der in den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei belegten Tatbegehung unter laufender Bewährung beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 913
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner