HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1149
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 304/18, Beschluss v. 10.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1149
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt den Ausführungen auf UA S. 51 2. Absatz („…dass er angesichts der festgestellten Anzahl von Frakturen über die bloße Tatbestandsverwirklichung hinaus eine Vielzahl massiver Verletzungen verursacht hat …“), dass die Strafkammer das gewaltsame Ausbrechen der Zähne als Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in der Tatvariante des „rohen Misshandelns“ ausgeurteilt und alle weiteren festgestellten Körperverletzungen lediglich straferschwerend berücksichtigt hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Tatbestandsvariante des „Quälens“ in subjektiver Hinsicht belegt wäre.
Die strafschärfende Berücksichtigung sowohl der in der Anklage geschilderten als auch der nicht angeklagten, aber prozessordnungsgemäß festgestellten Misshandlungsakte begegnet angesichts der engen Beziehung zur ausgeurteilten Tat keinen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 31).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1149
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner