HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1029
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 267/18, Beschluss v. 27.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1029
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Tatgerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) ist unbegründet. Gemäß § 21g Abs. 2 Halbsatz 2 GVG durfte die Strafkammer einen Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers zum Anlass nehmen, die kammerinterne Geschäftsverteilung unterjährig im Rahmen des Erforderlichen zu ändern. Die Änderung konnte auch bereits terminierte, d.h. eröffnete Verfahren erfassen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 5 StR 155/01, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 2002 - 3 StR 496/01, NStZ-RR 2003, 14, 15), sofern nicht gezielt einzelne Sachen ausgesucht und einem anderen Richter zugewiesen wurden, wozu die Revision nichts vorträgt und wofür auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
2. Die Rüge, das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden sei zu Unrecht zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 3 StPO), ist unbeschadet des unzutreffenden Vortrags zum Ende der Hauptverhandlung jedenfalls unbegründet. Durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, wonach es sich bei seiner Erwiderung auf den gestellten Antrag um eine spontane Unmutsäußerung gehandelt habe, ist die Besorgnis der Befangenheit hinreichend ausgeräumt worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1029
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner