HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 197
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 235/18, Beschluss v. 20.12.2018, HRRS 2019 Nr. 197
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es erscheint zweifelhaft, ob die Revision unter III. und IV. der Revisionsbegründungsschrift tatsächlich eine Verletzung des Beweisantragsrechts geltend macht oder die Behandlung der Beweisanträge allein unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) beanstandet (vgl. Bl. 56 und Bl. 68 der Revisionsbegründungsschrift).
Jedenfalls sind die Rügen nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und daher unzulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 197
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner