HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1009
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 228/18, Beschluss v. 01.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1009
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 1. August 2018 (Kostenrechnung vom 6. August 2018) wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 12. September 2018 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2018.
Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kostenbeamtin hat die Gebühren für das Revisions- und Adhäsionsverfahren zutreffend angesetzt.
Im Verfahren der Erinnerung können lediglich Verletzungen des Kostenrechts geltend gemacht werden. Eine Überprüfung der der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung ist daher ausgeschlossen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1009
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner