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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 905

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 225/18, Beschluss v. 15.08.2018, HRRS 2018 Nr. 905


BGH 4 StR 225/18 - Beschluss vom 15. August 2018 (LG Münster)

Zurückstellung der Strafvollstreckung; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 35 BtMG; § 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Lässt der Tatrichter durch den Hinweis auf § 35 BtMG in den Urteilsgründen erkennen, dass er den betäubungsmittelabhängigen Täter für therapiebedürftig hält, begegnet die gleichzeitige Verneinung der Gefahr, dieser werde infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten - insbesondere Beschaffungstaten - begehen, jedenfalls dann rechtlichen Bedenken, wenn er insoweit allein auf den Umstand abstellt, der Täter sei in der Vergangenheit noch nicht (einschlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2018 bemerkt der Senat:

Lässt der Tatrichter - wie hier - durch den Hinweis auf § 35 BtMG in den Urteilsgründen erkennen, dass er den betäubungsmittelabhängigen Täter für therapiebedürftig hält, begegnet die gleichzeitige Verneinung der Gefahr, dieser werde infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten - insbesondere Beschaffungstaten - begehen, jedenfalls dann rechtlichen Bedenken, wenn er insoweit allein auf den Umstand abstellt, der Täter sei in der Vergangenheit noch nicht (einschlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - 4 StR 98/18, Tz. 10). Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aus Rechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden, weil das Landgericht seine Gefahrprognose, auch insoweit dem Sachverständigen folgend, zusätzlich auf den hinreichend tatsachenfundierten Umstand gestützt hat, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte erhebliche Skrupel hatte, die Tat überhaupt zu begehen und deshalb eine erhebliche Hemmschwelle überwinden musste.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 905

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner