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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 194

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 198/18, Beschluss v. 19.12.2018, HRRS 2019 Nr. 194


BGH 4 StR 198/18 - Beschluss vom 19. Dezember 2018 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Dezember 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und versuchten Betrugs unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu der Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat es versäumt, eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 348/17, BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 2). Hierzu bestand aber Veranlassung, weil die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten es nahelegen, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen nicht sofort begleichen kann.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 194

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner