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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1024

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 184/18, Beschluss v. 16.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1024


BGH 4 StR 184/18 - Beschluss vom 16. Oktober 2018

Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers (analoge Anwendung auf Beistand der Nebenklage).

§ 143 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht.

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin Kl., ihr anstelle von Rechtsanwältin Ku. aus K. Rechtsanwältin B. aus N. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 und vom 24. Juni 2010 - 3 StR 156/10, NStZ 2010, 714; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 16 mwN). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Dass die Nebenklägerin „wünscht, von der Kollegin B. vertreten zu werden“, reicht hierfür nicht aus.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1024

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner