HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1022
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 159/18, Beschluss v. 27.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1022
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der im Schriftsatz vom 5. Februar 2018 erhobenen Verfahrensrüge gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 136a StPO ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da die Revision insbesondere den Inhalt des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung der früheren Mitangeklagten M. nicht mitteilt.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1022
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner