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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1022

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 159/18, Beschluss v. 27.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1022


BGH 4 StR 159/18 - Beschluss vom 27. September 2018 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der im Schriftsatz vom 5. Februar 2018 erhobenen Verfahrensrüge gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2018 bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 136a StPO ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da die Revision insbesondere den Inhalt des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung der früheren Mitangeklagten M. nicht mitteilt.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1022

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner