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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 893

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 107/18, Beschluss v. 28.08.2018, HRRS 2018 Nr. 893


BGH 4 StR 107/18 - Beschluss vom 28. August 2018 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. September 2017 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das vorgenannte Urteil wird, soweit es den Angeklagten betrifft, dahin geändert, dass er wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall II. 1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: neun Monate Freiheitsstrafe), Körperverletzung (Fall II. 2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: drei Monate Freiheitsstrafe) und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II. 3 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: Geldstrafe von 60 Tagessätzen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Einstellung des Verfahrens und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung und im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.

a) Zu der Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Im Fall II.2 der Urteilsgründe wird der Schuldspruch wegen Körperverletzung von den Feststellungen nicht getragen. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte zugunsten des Mitangeklagten in den Streit eingriff und ‚sich ein Handgemenge zwischen allen vier Kontrahenten‘ entwickelte, ‚bei dem zunächst nur Faustschläge ausgetauscht wurden‘. Diese allgemein gehaltene Feststellung zu dem Kampfgeschehen reicht für sich nicht aus, um eine konkrete Körperverletzungshandlung zu belegen.

Dessen ungeachtet sind die Ausführungen der Kammer, mit denen sie in diesem Zusammenhang eine zugunsten des Mitangeklagten H. geleistete Nothilfe gemäß § 32 StGB verneint hat, nicht frei von rechtlichen Bedenken. Danach hatte der Angeklagte H. dem Zeugen S. eine Ohrfeige verabreicht. Als sich der Zeuge hiergegen zur Wehr setzen wollte, griff der Angeklagte zugunsten des H. in den Streit ein. Ein gegenwärtiger Angriff, bei dem die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht und gegen die sich der Zeuge (rechtmäßig) zur Wehr setzen wollte, ergibt sich hieraus jedenfalls nicht zweifelsfrei. Denn der Angriff des Mitangeklagten H. war mit der Ausführung der Ohrfeige abgeschlossen. Dass er eine Wiederholung oder sonstige weitere Tätlichkeiten beabsichtigte, denen der Zeuge mit Gegenwehr begegnen wollte, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. (…) Es fehlt mithin an einer ausreichenden Grundlage für die Beurteilung, ob der Angeklagte gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war. Ob sich zu dem Tatgeschehen insoweit noch weitere Feststellungen treffen lassen, ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, erscheint aber zumindest zweifelhaft. Aus prozessökonomischen Gründen wird deshalb beantragt, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt wurde.“ Dem tritt der Senat bei.

b) Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat aus verfahrensökonomischen Gründen - zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache allein zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe aus den verbleibenden Einzelstrafen von neun Monaten Freiheitsstrafe und 60 Tagessätzen Geldstrafe - das Verfahren auch im Hinblick auf die für sich gesehen rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II. 3 der Urteilsgründe) eingestellt.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 893

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner