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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1197

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 BGs 156/17, Beschluss v. 14.11.2017, HRRS 2017 Nr. 1197


BGH Ermittlungsrichter 4 BGs 156/17 3 BJs 30/16-4 - Beschluss vom 14. November 2017

Anfechtung haftgrundbezogener Beschränkungen während der Untersuchungshaft (Beschränkung der Kommunikation mit dem Verteidiger).

§ § 119 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 StPO; § 148 Abs. 2 StPO; § 304 Abs. 5 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine am Normzweck orientierte Rechtsanwendung gebietet eine analoge Anwendung des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO auf Anordnungen nach § 148 Abs. 2 StPO.

2. § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO räumt dem Beschuldigten das Recht ein, in den Fällen gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung der haftbeschränkenden Anordnungen nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO zu beantragen, in denen der Beschwerdeweg nach § 304 StPO nicht eröffnet ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO der Fall sofern diese vom Oberlandesgericht oder Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs getroffen wurden. Denn der Begriff der „Verhaftung“ im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO umfasst nur Entscheidungen des Ermittlungsrichters, welche unmittelbar darüber befinden, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Durch Haftbeschränkungsanordnungen wird indes nur die Art und Weise des Vollzuges geregelt. Anordnungen nach § 148 Abs. 2 StPO, mit denen das Recht des Beschuldigten auf freien Verkehr mit seinem Verteidiger beschränkt wird, greifen indes zumindest mit gleicher, meist jedoch mit höherer Intensität als Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO in den Rechtskreis des Beschuldigten ein, sodass eine vergleichbare prozessuale Interessenlage besteht. Dass der Gesetzgeber den Beschuldigten in diesen Fällen bewusst rechtsschutzlos stellen wollte, ist nicht ersichtlich.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Beschuldigten R. vom 7. November 2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A. R. wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen gemäß § 8 Abs. 1 VStGB sowie des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129a, 129b StGB.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts, der diesen stützenden Beweismittel, der rechtlichen Würdigung und der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof für die Strafverfolgung wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 Bezug genommen.

Der Beschuldigte befindet sich seit aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom selben Tag in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt B. Für die Vollstreckung des vorgenannten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist Überhaft vorgemerkt. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2017 wurden Anordnungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO und § 148 Abs. 2 StPO getroffen, die auch für den Vollzug der Untersuchungshaft in dem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft B. Geltung haben. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf den vorgenannten Beschluss vom 18. September 2017 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2017 hat der Verteidiger des Beschuldigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO gestellt, nachdem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17- die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2017 als unzulässig verworfen hatte. Zur Begründung des Antrages wurde auf die Beschwerdebegründungen vom 21. September 2017 und 12. Oktober 2017 Bezug genommen.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat hierzu unter dem 10. November 2017 Stellung genommen und beantragt die Regelungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft nicht abzuändern.

II.

Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich der Antrag auf sämtliche Anordnungen aus dem Beschluss vom 18. September 2017 bezieht, wenngleich sich die Verteidigung in den Beschwerdebegründungen vorwiegend mit den Anordnungen nach § 148 Abs. 2 StPO auseinandersetzt.

1. Der Antrag ist vollumfänglich zulässig.

Dem Beschuldigten steht in analoger Anwendung des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO ein Antragsrecht auch hinsichtlich der nach § 148 Abs. 2 StPO getroffenen Anordnungen zu.

Zwar umfasst § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO nach seinem Wortlaut lediglich Entscheidungen und Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO.

Sinn des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO ist es jedoch, dem Beschuldigten im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfassenden Rechtsschutz gegen gerichtliche Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft zu gewähren. Die Norm räumt dem Beschuldigten daher das Recht ein, in den Fällen gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung der haftbeschränkenden Anordnungen nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO zu beantragen, in denen der Beschwerdeweg nach § 304 StPO nicht eröffnet ist (vgl. MünchKomm-StPO/Böhm/Werner, § 119 Rn. 76). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5; vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, zitiert nach juris, dort Rn. 4) für haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO der Fall, sofern diese vom Oberlandesgericht oder Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs getroffen wurden. Denn der Begriff der „Verhaftung“ im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO umfasst nur Entscheidungen des Ermittlungsrichters, welche unmittelbar darüber befinden, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Durch Haftbeschränkungsanordnungen wird indes nur die Art und Weise des Vollzuges geregelt (vgl. BGH, aaO).

Der Beschuldigte soll durch die Rechtsschutzmöglichkeit des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO in diesen Fällen nicht auf eine von Amts wegen zu veranlassende Aufhebung der Beschränkung angewiesen sein, sondern diese selbst initiieren können (MünchKomm-StPO/Böhm/Werner, § 119 Rn. 80).

Beschränkungen in der Kommunikation mit dem Verteidiger eines wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b StGB inhaftierten Beschuldigten werden wegen der Zuständigkeitsregelung des § 120 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 142 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 169 Abs. 1 StPO ausschließlich durch das Oberlandesgericht oder den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordnet und unterliegen daher im Hinblick auf § 304 Abs. 5 StPO in keinem Fall dem Beschwerderecht nach § 304 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17 -, zitiert nach juris, dort Rn. 4).

Da diese Maßnahmen - wie dargelegt - nicht dem direkten Anwendungsbereich des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO unterfallen, besteht eine Rechtsschutzlücke (vgl. MünchKomm-StPO/Thomas/Kämpfer, § 148 Rn. 30).

Anordnungen nach § 148 Abs. 2 StPO, mit denen das Recht des Beschuldigten auf freien Verkehr mit seinem Verteidiger beschränkt wird, greifen indes zumindest mit gleicher, meist jedoch mit höherer Intensität als Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO in den Rechtskreis des Beschuldigten ein, sodass eine vergleichbare prozessuale Interessenlage besteht. Dass der Gesetzgeber den Beschuldigten in diesen Fällen bewusst rechtsschutzlos stellen wollte, ist nicht ersichtlich.

Eine am Normzweck des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO orientierte Rechtsanwendung gebietet daher eine analoge Anwendung des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO auf Anordnungen nach § 148 Abs. 2 StPO.

Der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung ist damit vorliegend vollumfänglich zulässig.

2. Jedoch hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1197

Externe Fundstellen: StV 2019, 113

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede