HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 715
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 641/17, Beschluss v. 06.06.2018, HRRS 2018 Nr. 715
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Unbeschadet des Umstands, dass bezüglich der Tat zum Nachteil des Zeugen R. ein Tatentschluss des - mit dem Ziel einer Einschüchterung des Zeugen handelnden (UA 19) - Angeklagten nur zu einer versuchten Nötigung, nicht aber zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung festgestellt ist, hält die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts in Anbetracht der in den Anlasstaten zum Ausdruck kommenden Bereitschaft des Angeklagten zum Einsatz von Waffen in (vermeintlichen) Bedrohungssituationen und seiner dauerhaften Bewaffnung rechtlicher Nachprüfung stand.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 715
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner