HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 268
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 602/17, Beschluss v. 10.01.2018, HRRS 2018 Nr. 268
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken: Das Rechtsmittel des Angeklagten ist ausweislich des eindeutigen Revisionsantrags wirksam auf den Strafausspruch des angefochtenen Urteils beschränkt.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 268
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner