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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 121

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 589/17, Beschluss v. 19.12.2017, HRRS 2018 Nr. 121


BGH 4 StR 589/17 - Beschluss vom 19. Dezember 2017 (LG Münster)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einheitliche Anordnung von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art durch das spätere Urteil); Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Zeitliche Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017: Erfordernis einer Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz).

§ 55 Abs. 2 StGB; § 316h Satz 1 und 2 EGStGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Wenn die Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie, sofern ihre Voraussetzungen auch in Bezug auf die Taten bestehen, die dem späteren Urteil zugrunde liegen, grundsätzlich durch den neuen Gesamtstrafenrichter, der sich dabei auf den Standpunkt des früheren Tatrichters zu stellen hat, neu zu entscheiden ist.

2. Einer solchen einheitlichen Anordnung steht - hier - indes Art. 316h Satz 2 EGStGB entgegen. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h Satz 1 EGStGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die neuen materiellrechtlichen Regelungen Anwendung. Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

3. Der eindeutig und umfassend formulierte Art. 316h Satz 2 EGStGB knüpft lediglich daran an, dass bis zum 1. Juli 2017 bereits „eine Entscheidung“ über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, Art. 316h Satz 2 EGStGB in Fällen des § 55 Abs. 2 StGB einschränkend auszulegen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 14. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie in einem weiteren Fall wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Oktober 2016, , verhängten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 9.450 Euro aufrechterhalten und darüber hin aus die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 15.900 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision; das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Auch der Maßnahmenausspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:

„Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht in der Urteilsformel nicht auf eine einheitliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz unter Einbeziehung der vom Wertersatzverfall aus der Entscheidung des Landgerichts Münster vom 19. Oktober 2016 erfassten Summe von 9.450 Euro erkannt hat.

Zwar sind dann, wenn die Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie, sofern ihre Voraussetzungen auch in Bezug auf die Taten bestehen, die dem späteren Urteil zugrunde liegen, grundsätzlich durch den neuen Gesamtstrafenrichter, der sich dabei auf den Standpunkt des früheren Tatrichters zu stellen hat, neu zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, Rn. 9 mwN, juris).

Einer solchen einheitlichen Anordnung steht hier indes Art. 316h Satz 2 EGStGB entgegen. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h Satz 1 EGStGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die neuen materiellrechtlichen Regelungen Anwendung (vgl. dazu BTDrucks. 18/11640, S. 84). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 1 StR 677/16, Rn. 16, juris). Dies ist im Fall der den aufrechterhaltenen Wertersatzverfall anordnenden Entscheidung des Landgerichts Münster vom 19. Oktober 2016 gegeben.

Die danach zwingend heranzuziehenden unterschiedlichen Fassungen der gesetzlichen Grundlagen (§§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1, 73c Abs. 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 gültigen Fassung betreffend die Anordnung des Wertersatzverfalls auf Grund der Taten aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Oktober 2016; §§ 73, 73c, 73d in der ab dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung betreffend die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auf Grund der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Taten) und damit verbundene Abweichungen in der gesetzlichen Terminologie (Wertersatzverfall und Einziehung von Wertersatz) stehen einer einheitlichen Anordnung der Einziehung von Wertersatzverfall entgegen.

Eine der Ratio des § 55 StGB zuwiderlaufende Schlechterstellung des Beschwerdeführers geht mit der ausnahmsweisen gesonderten Anordnung des Verfalls von Wertersatz aus der einzubeziehenden Entscheidung, bezüglich dessen sich das Landgericht eigenständig von den Anordnungsvoraussetzungen und der anzuordnenden Höhe überzeugt hat (UA S. 29), nicht einher.“

Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend: Der eindeutig und umfassend formulierte Art. 316h Satz 2 EGStGB knüpft lediglich daran an, dass bis zum 1. Juli 2017 bereits „eine Entscheidung“ über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 18/11640 S. 84) ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, Art. 316h Satz 2 EGStGB in Fällen des § 55 Abs. 2 StGB einschränkend auszulegen (vgl. auch Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 682; BeckOK StGB/Heuchemer, 36. Edition, EGStGB, Art. 316h Rn. 3 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 121

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner