HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 264
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 558/17, Beschluss v. 20.12.2017, HRRS 2018 Nr. 264
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Strafkammer dem Angeklagten hinsichtlich der Tat zu Ziffer 6 (Tatzeit: 9. Februar 2017) im Rahmen der Prüfung eines minderschweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 StGB das Vorliegen eines zweifachen einschlägigen Bewährungsbruchs (UA 40) angelastet hat, wird dies in Bezug auf die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 6. Juli 2010 (Az.) von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht belegt (vier Jahre Bewährungszeit). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Bestimmung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe hierauf beruht. Gleiches gilt auch in Bezug auf die im Rahmen der Maßregelanordnung angestellte Erwägung, wonach der Angeklagte „bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten unter zweifacher Bewährung“ gestanden habe (UA 51).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 264
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner