HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 366
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 556/17, Beschluss v. 13.02.2018, HRRS 2018 Nr. 366
1. Die Revision des Angeklagten Av. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. April 2017 wird als unbegründet verworfen.
2. Auf die Revision der Angeklagten A. wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch im Fall 11 der Anklage (Tat am 11. Mai 2016) dahin geändert, dass die Angeklagte des Diebstahls schuldig ist.
Die weiter gehende Revision der Angeklagten A. wird verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten Av. wegen schweren Bandendiebstahls in zwanzig Fällen, davon in drei Fällen „im Versuch“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und die Angeklagte A. wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 20. Juni 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten Av., mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten A. führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall 11 der Anklage (Tat am 11. Mai 2016); im Übrigen hat sie keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
1. Zur Revision des Angeklagten Av. bemerkt der Senat:
a) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Av. ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Aus dem nach den Anträgen des Staatsanwalts und der Verteidiger aufgenommenen Protokollvermerk „Der Angeklagte Av. erklärte sich abschließend“ folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist.
b) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Landgericht nicht mit Sicherheit feststellen konnte, wie die Täter im Fall 11 der Anklage in das Haus gelangten (UA 22). Der Tatbestand des schweren Bandendiebstahls ist dennoch erfüllt, weil beim Angeklagten Av. die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 StGB vorliegen. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig. Außerdem brachen die Täter in diesem Fall eine fest im Wäscheschrank verschraubte Geldkassette heraus und brachen sie auf.
c) Die Beweiswürdigung enthält hinreichende Angaben, worauf die Feststellungen zu Art und Wert des Diebesguts im Fall 8 der Anklage beruhen. Die Strafkammer hat - außer in den Fällen 3, 9 und 20 der Anklage, in denen sie die Feststellungen auf andere Beweismittel gestützt hat - jeweils die Tatopfer als Zeugen gehört (UA 42). Ausweislich der Anklageschrift lebt die als Zeugin gehörte I. in dem Tatobjekt in H. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie zu dem Diebesgut im Fall 8 den Feststellungen entsprechende Angaben gemacht hat.
2. Anders als beim Angeklagten Av. ist bei der Angeklagten A. der Schuldspruch im Fall 11 der Anklage rechtsfehlerhaft. Die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls wird von den Feststellungen nicht getragen, weil das Landgericht nicht aufklären konnte, wie die Täter in das Gebäude gelangten. Es liegt lediglich ein Diebstahl im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB wegen des Heraus- und Aufbrechens der Geldkassette vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die im Fall 11 der Anklage verhängte Strafe kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten aus, dass der Tatrichter die Regelwirkung des besonders schweren Falles des Diebstahls verneint hätte, zumal er auch trotz Vorliegens eines vertypten Milderungsgrunds keinen minder schweren Fall des Wohnungseinbruchsdiebstahls angenommen hat. Da die Strafkammer von der gesetzlichen Milderungsmöglichkeit nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, sind die gemilderten Strafrahmen des angewendeten § 244 Abs. 1 StGB und des richtigerweise anzuwendenden § 243 Abs. 1 StGB identisch.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 366
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner