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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 260

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 515/17, Beschluss v. 20.12.2017, HRRS 2018 Nr. 260


BGH 4 StR 515/17 - Beschluss vom 20. Dezember 2017 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 2017 bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz (UA 10) handelte, erschließt sich hinreichend aus den Urteilsgründen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen machte der Angeklagte, nachdem er mit seinem Messer immer wieder mit Wucht auf den am Boden liegenden Nebenkläger eingestochen hatte, wodurch dieser 33 Schnittverletzungen erlitt, nunmehr Anstalten, ihn mit einem Stich ins Herz „auf der Stelle zu töten“ und versandte später, nachdem er von seinem Opfer abgelassen hatte, eine Sprachnachricht, in der es u.a. hieß: „Ich habe das Schwein erledigt“. Danach drängte sich unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe die Annahme direkten Tötungsvorsatzes auf und bedurfte keiner weiteren Erörterung.

Soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten die Voraussetzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt, fehlt es - im Unterschied zu der rechtsfehlerfei herangezogenen Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - in den Urteilsgründen an ausreichenden Belegen für einen dahingehenden Vorsatz. Dass das Landgericht, ausgehend von den Voraussetzungen nur einer Tatmodalität, eine geringere Strafe verhängt hätte, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 260

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner